Samstag, 24. Januar 2009
 
Konsensverhandlungen führen zur Untergrabung des Artikels 7 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Slowenische Jugendorganisationen/akin   
Donnerstag, 19. April 2007

Slowenische Jugendorganisationen protestieren gegen die Kompromißbereitschaft der etablierten Slowenen-Inistitutionen.

Als junge Kärntner Sloweninnen und Slowenen stellen wir uns die Frage, ob sich die Geschichte wirklich wiederholen muss. Von der Volksabstimmung im Jahr 1920 bis heute wurden immer wieder Propagandafeldzüge veranstaltet, die Rechte für die slowenische Volksgruppe versprachen, während in der Praxis der österreichische Staat die gezielte Auslöschung des Slowenischen betrieb, die in der Nazizeit mit der Deportation der Slowenen den Höhepunkt erreichte.

 Vor der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages gab es erneut Versprechen bezüglich der Gleichstellung der beiden Landessprachen sowie der Wiedergutmachung der erlittenen Schäden - nach der Unterzeichnung eine geschickte Verzögerungs- und Vertröstungstaktik.

Bis heute müssen wir uns selbst jedes im Grunde selbstverständliche Recht juristisch erkämpfen, weil deutschnationale Hetzer nach wie vor öffentlichkeitswirksam gegen Volksgruppenrechte kämpfen. Jene Menschen aber, die sich für die Gleichrangigkeit der slowenischen Sprache einsetzen, gelten in der Öffentlichkeit als verbissene Fanatiker. So warten bereits mehrere Generationen von Kärntner Sloweninnen und Slowenen auf die Erfüllung der garantierten Volksgruppenrechte. 52 Jahre nach Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages (siehe Anhang) warten wir noch immer!

Das Recht auf unserer Seite

Es geht nicht nur um einige Ortstafeln mehr oder weniger, sondern um den Grundsatz der Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung der slowenischen Sprache im öffentlichen Leben. Wir lehnen die derzeitigen Konsensverhandlungen ab, weil sie unweigerlich zur Ausschaltung des Artikels 7 des Österreichischen Staatsvertrages führen würden. Während wir uns jetzt noch auf verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte berufen können, wären wir durch eine allfällige Öffnungsklausel zu Bittstellern degradiert. Nach dieser wäre es nämlich beinahe unmöglich, der Kärntner - und vermutlich auch der gesamten österreichischen - Öffentlichkeit die Notwendigkeit weiterer zweisprachiger Aufschriften und Bezeichnungen topografischer Natur zu vermitteln, egal wie eine »Öffnungsklausel« letztendlich ausgestaltet sein würde. Das Argument der Deutschnationalen, wonach die Kärntner Slowenen immer mehr forderten, obwohl sie gerade alles bekommen hätten, würde danach seine Wirkung tun und Vorurteile über die unersättlichen Slowenen schüren.

In unseren Augen bedeutet eine solche temporäre Lösung ein unverantwortliches und feiges Abschieben von Verantwortung auf nachfolgende Generationen. Deshalb widersprechen wir energisch allen Bestrebungen, eine »Konsenslösung« in den Verfassungsrang zu heben, bedeutet dies doch die endgültige Einzementierung des Unrechts. Solch ein Konsens hat unweigerlich die Beschränkung des zweisprachigen Gebietes auf jene Orte, die im Gesetz angeführt sind, zur Folge. Dies würde auch negative Konsequenzen für das zweisprachige Schulwesen, die Amtssprache, Kindergärten usw. nach sich ziehen. Wir müssen wachsam sein, denn leere Versprechungen und Unrecht mussten wir schon zu oft über uns ergehen lassen.

Historisch begründbar ist nur das Territorialprinzip

Wir verweisen auf die Lösung, welche anlässlich der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages getroffen wurde: Die Gleichberechtigung der slowenischen Sprache auf allen Ebenen und der Schutz vor Diskriminierung. Wir berufen uns auf den Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages, in dem keine Rede von Prozentklauseln ist.

Unsere Forderung:

Wir verlangen eine lückenlose und gleichrangige Zweisprachigkeit im gesamten zweisprachigen Gebiet – auf Basis des Territorialprinzips, welches den zweisprachigen Schulunterricht in den Jahren 1945 bis 1958 regelte. 

Ausdrücklich weisen wir auch darauf hin, dass der Begriff »Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur« nicht nur Ortstafeln umfasst.

Da das zweisprachige Gebiet eine historisch gewachsene Tatsache ist, lehnen wir eine Regelung der Topografiefrage auf Grundlage einer Minderheitenfeststellung, die dem garantierten Schutz und der Förderung einer Volksgruppe vollkommen widerspricht, vehement ab! Wir sind Menschen, nicht Zahlen!

Verhandlungen oder gar ein Feilschen über verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte sowie ein Kuhhandel in dieser Frage können von uns nicht akzeptiert werden, denn nur mit unserer Sprache gibt es uns!

Klub slovenskih študentk in študentov na Dunaju / Klub der slowenischen StudentInnen in Wien; Klub slovenskih študentk in študentov Gradec / Klub slowenischer Studentinnen & Studenten Graz; Klub slovenskih študentk in študentov na Koroškem / Klub slowenischer Studentinnen und Studenten in Kärnten; Mlada Enotna lista / Junge Einheitsliste; Koroška dijaška zveza / Kärntner Schülerverband


Anhang

Staatsvertrag von Wien - Artikel 7
BGBl. Nr. 152/1955
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechts auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Zahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

< zurück   weiter >